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Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c für eine oder mehrere der betreffenden Tierarten für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag auf den Status „seuchenfrei“ gestellt wird, gelisteten Tierarten vor;
der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii nicht überleben;
bei gelisteten Seuchen, die nur über Vektoren übertragen werden: Es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. es kann bekanntermaßen keiner der Vektoren in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii überleben;
die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch
ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
historische Daten und Überwachungsdaten.
Die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
Ein Mitgliedstaat kann in bestimmten spezifischen Fällen die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und insbesondere die Genehmigung des Status der Nichtimpfung für das gesamte Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch
ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder
historische Daten und Überwachungsdaten;
es wurde nachgewiesen, dass die Impfung gegen die Seuche Kosten verursachen würde, die über die Kosten hinausgehen würden, die bei Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit ohne Impfung anfallen würden.
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ oder den Status der Nichtimpfung, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls dem Absatz 3 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die der Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und…
zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 34 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.
Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren…
Zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.