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Die Verbringungsmuster von Zirkustieren, Zootieren, Ausstellungstieren und bestimmten anderen Tieren weichen oft vom Muster der Verbringungen anderer gehaltener Arten ab. Bei der Anpassung der Unionsvorschriften an die Verbringung von Tieren sollten insbesondere die speziellen Risiken und alternative Risikominderungsmaßnahmen dieser Tiere gründlich erwogen werden.
spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu…
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;
haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;
Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;
spezifische Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt…
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Wassertieren;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.