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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:
für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;
für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;
Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), ausgenommen Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels.
Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender…
die für Zirkusse, Veranstaltungen, Ausstellungen, Shows und geschlossene Betriebe bestimmt sind;
die Art der Verbringung im Hinblick auf die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort;
von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder
die Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien betreffenden gehaltener Landtiere;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.