Erwägungsgrund 39 32019R1020
Die Marktüberwachungsbehörden sollten von einem Vertreter oder einem sachkundigen Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder sachkundigen Mitarbeiters aufzeichnen dürfen.