Erwägungsgrund 11 32016R0071
Für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine Zulassungen, Einfuhrtoleranzen oder CXL vorliegen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.