Erwägungsgrund 4 32016R0071
Für Flutriafol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kirschen, Chicorée, Erdnüsse, Gerste (Körner), Roggen (Körner), Weizen (Körner) und Zuckerrüben (Wurzel). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Kernobst, Keltertrauben, Erdbeeren, Rote Rüben, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Reiskörner sowie Schweine-, Rinder-, Schafs- und Ziegenleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckermais, Mangold (Blätter Roter Rüben), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Spargel, Hülsenfrüchte (getrocknet) sowie Mais- und Haferkörner keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.