Erwägungsgrund 16 32016R0071
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten und die Betroffenen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.