Erwägungsgrund 5 32016R0071
Für Indolylessigsäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Die Nichtaufnahme von Indolylessigsäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde durch die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission festgelegt. Da Indolylessigsäure in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten unter Berücksichtigung des natürlich vorkommenden Gehalts an Indolylessigsäure in Pflanzen RHG festgelegt werden, die nicht unter den natürlichen Gehalten liegen, jedoch für die Verbraucher sicher sind.