Erwägungsgrund 6 32016R0071
Für Indolylbuttersäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Da Indolylbuttersäure in der Union nur für nicht zum Verzehr geeignete Kulturen zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten unter Berücksichtigung des natürlich vorkommenden Gehalts an Indolylbuttersäure in Pflanzen RHG festgelegt werden, die nicht unter den natürlichen Gehalten liegen, jedoch für die Verbraucher sicher sind.