Erwägungsgrund 11 32017R0135
Das Fangverbot für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 gemäß der Verordnung (EU) 2016/1903 wird am 1. Februar 2017 wirksam. Damit diese Verordnung in vollem Umfang wirksam werden kann, sollte sie ab dem genannten Tag gelten und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —