Erwägungsgrund 6 32017R0135
Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.
Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.