Erwägungsgrund 9 32017R0135
Um eine nachhaltige Bewirtschaftung des westlichen Bestands von Ostseedorsch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates sicherzustellen, sollte die für die Zwecke der Pflicht zur Anlandung eingeführte jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für diesen Bestand nicht gelten.