Erwägungsgrund 3 32017R0135
Die in der Verordnung (EU) 2016/1903 vorgesehene Schließung gilt auch für die Befischung von Dorsch durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern. In der Bewertung des STECF wird jedoch darauf verwiesen, dass eine Beschränkung der Dorschfischerei durch diese Fahrzeuge in diesen Gebieten nicht nennenswert zur Wiederauffüllung des betreffenden Bestands beitragen wird.