Erwägungsgrund 8 32017R0135
Um eine wirksame Kontrolle und Überwachung des Fanggebiets mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Schiffe mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgerüstet sind. Deshalb sollte Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen können, in der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch keine Anwendung finden.