Erwägungsgrund 12 32017R1485
Eines der wichtigsten Verfahren bei der Gewährleistung einer zuverlässigen und hochwertigen Betriebssicherheit ist die Leistungs-Frequenz-Regelung („LFR“). Eine wirksame LFR ist nur möglich, wenn die ÜNB und VNB, in deren Netz Reserven angeschlossen sind, verpflichtet werden, im Hinblick auf den Betrieb des Übertragungsverbundnetzes lückenlos zusammenzuarbeiten, und wenn die Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen der Anbieter die einschlägigen technischen Mindestanforderungen erfüllen müssen.