Erwägungsgrund 14 32017R1485
Für die Gewährleistung der Qualität der gemeinsamen Netzfrequenz ist es unabdingbar, gemeinsame Mindestanforderungen und Grundsätze für die unionsweite Leistungs-Frequenz-Regelung und Reserven festzulegen, die als Grundlage für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der ÜNB sowie ggf. für die Nutzung der Merkmale der angeschlossenen Erzeugungs-, Verbrauchs- und Verteilernetzanlagen dienen. Dazu werden in dieser Verordnung die Struktur und betrieblichen Bestimmungen für die LFR, die Qualitätskriterien und -ziele, die Dimensionierung der Reserven sowie Austausch, Teilen, Verteilen und Überwachung im Zusammenhang mit der LFR behandelt.