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Soweit Verfahren zur Wiedereinziehung infolge einer Entscheidung der EUStA in Verbindung mit Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgeschoben werden, sollte dies nicht als Fehler oder Fahrlässigkeit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke des Verfahrens zur Wiedereinziehung betrachtet werden.
Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach…
in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen —…
Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich die Wiedereinziehung um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre…
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen,…
Abweichend von der Anforderung des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien sollte eine gemäß dieser Verordnung dienende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.