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Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES oder des CIR werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert. Ist das nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend in einem elektronischen Format lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES oder den CIR eingegeben, sobald das technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nimmt die Grenzbehörde in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES, in den CIR oder in die einheitliche nationale Schnittstelle oder die vorübergehende lokale Speicherung in einem elektronischen Format technisch nicht möglich ist, eine manuelle Speicherung der Daten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der vorliegenden Verordnung vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES und den CIR eingegeben, sobald das technisch möglich ist. Tritt eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ausnahmesituationen ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Abstempeln der Reisedokumente. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die der Kommission zu übermittelnden Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Im EES wird angegeben, dass die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten aufgrund eines Ausweichverfahrens eingegeben wurden und dass die biometrischen Daten in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels angelegten persönlichen Dossier fehlen. Die biometrischen Daten werden beim nächsten Grenzübertritt in das EES eingegeben.
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können (1)…
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist (1) Ist es wegen des…
In den beiden in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Im Einklang mit der…
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im EES…
Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.