Erwägungsgrund 2 32017R2305
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüfte die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Kohäsionspolitik für die Jahre 2017 bis 2020.