Erwägungsgrund 3 32017R2305
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 legte die Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfungen in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. Juni 2016 über die technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und die Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017 vor. Die Kommission stellte in dieser Mitteilung fest, dass auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken eine kumulative Divergenz von mehr als +/- 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorliegt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage des BNE pro Kopf für 2012-2014 Zypern die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ab dem 1. Januar 2017 in vollem Umfang erfüllen würde.