Erwägungsgrund 8 32017R2305
Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — festgelegt sind. Die Begrenzung der verfügbar bleibenden Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates aufgehoben, sodass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bis 2020 ausgeweitet und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für den Zeitraum 2017-2020 um 1,2 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen angehoben werden konnte. Die in Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgehaltene besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte daher entsprechend angepasst werden.