Erwägungsgrund 12 32017R2392
Zur Vorbereitung der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO ist es erforderlich, dass so früh wie möglich einschlägige Daten über die Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zur Verfügung stehen. Diese Emissionen sollten entsprechend den gleichen Grundsätzen, die für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten im Rahmen Richtlinie 2003/87/EG gelten, überwacht, in Berichten vermerkt und überprüft werden. Dementsprechend sollte die Kommission Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke der Umsetzung der globalen marktbasierten Mechanismen der ICAO erlassen, mit denen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Diese Bestimmungen sollten mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verordnung übereinstimmen und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft werden. Diese Bestimmungen sollten nach dem Verfahren, das für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gilt, erlassen werden.