Erwägungsgrund 5 32017R2392
Die Union und die Mitgliedstaaten bemühen sich seit 1997 um Fortschritte bei der Herbeiführung einer internationalen Einigung, um die Auswirkungen der Treibhausgase aus dem Luftverkehr zu verringern, und haben seit 2008 Rechtsvorschriften zur Begrenzung der von Luftverkehrstätigkeiten ausgehenden Folgen für den Klimawandel in Form des EU-EHS, das seit 2005 funktionsfähig ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 befunden, dass die Einbeziehung der Luftverkehrstätigkeiten in das EU-EHS gemäß der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht gegen das Völkerrecht verstößt. Um Fortschritte im Rahmen der ICAO zu befördern, hat die Union zweimal befristete Ausnahmen vom EU-EHS angenommen, um die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften auf die Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beschränken, wobei Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrem Sitz auf identischen Routen gleich behandelt wurden. Mit der jüngsten Ausnahme vom EU-EHS, die in der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist, wurden die Konformitätsverpflichtungen im Zeitraum 2013 bis 2016 auf EWR-interne Flügen beschränkt und es wurde in Betracht gezogen, nach der in der Verordnung vorgesehenen Überprüfung den Anwendungsbereich des Systems ab 1. Januar 2017 in Bezug auf Flüge von und nach außerhalb des EWR gelegenen Flugplätzen zu ändern.