Erwägungsgrund 10 32017R2392
Die Umweltwirksamkeit des EU-EHS sollte vor dem Risiko geschützt werden, dass Verpflichtungen für von einem Mitgliedstaat regulierte Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden. Daher sollten Zertifikate, die von einem solchen Mitgliedstaat erteilt werden, nur dann verwendet werden dürfen, wenn bei den Verpflichtungen zur Abgabe von Emissionszertifikaten nicht die Gefahr besteht, dass sie in einer Weise hinfällig werden, die die Beeinträchtigung der Umweltwirksamkeit des EU-EHS zur Folge hat. Der Kommission sollte die Befugnis erteilt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS entsprechend zu schützen. Diese Maßnahmen sollten solange gelten, bis sie aufgrund von Änderungen der Umstände nicht mehr erforderlich sind.