Erwägungsgrund 87 32013R1303
Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen oder vergleichbarer Strukturausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der Bevölkerung in solchen Regionen leben.