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Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften den nach Maßgabe der Kontrollverordnung für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere sollte Artikel 33 der genannten Verordnung über die Meldung von Fangdaten und fangbezogenen Daten auch für Drittlandschiffe gelten, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben.
Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und…
Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe…
Abweichend von Artikel 11 kann ein Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Angaben zu den Fischereifahrzeugen der Union vorlegen, die für die Ausübung von…
Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlands zu den Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert…
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die nicht über eine Genehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen, sollten bei der Durchfahrt durch Unionsgewässer…
Diese Verordnung sollte für Fangtätigkeiten in Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.