Erwägungsgrund 3 32017R2454
Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von Gegenständen und alle Dienstleistungen wird die Zahl der Umsätze, die in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind, erheblich ansteigen. Um dem Mitgliedstaat der Identifizierung ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Mehrwertsteuererklärungen zu geben, die Steuerpflichtige im Rahmen der Sonderregelungen abgegeben haben, sollte die Frist zur Übermittlung der Informationen aus der Mehrwertsteuererklärung und zur Überweisung des jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs gezahlten Betrags um zehn Tage verlängert werden.