Erwägungsgrund 8 32017R2454
Unter Berücksichtigung der für die Umsetzung dieser Verordnung und für die Anpassung der IT-Systeme der Mitgliedstaaten für Registrierung, Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer erforderlichen Zeit sowie zur Berücksichtigung der mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2455 des Rates eingeführten Änderungen sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag der Anwendung dieser Änderungen gelten.