Erwägungsgrund 5 32017R2454
Der Mitgliedstaat der Identifizierung und alle Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in die Gegenstände geliefert oder in denen Dienstleistungen erbracht werden, können Steuerpflichtige, die diese Sonderregelungen in Anspruch nehmen, um Aufzeichnungen ersuchen oder behördliche Ermittlungen gegen sie einleiten. Um die mit mehrfachen Anforderungen von Aufzeichnungen und behördlichen Ermittlungen verbundenen Verwaltungs- und Befolgungskosten für die Unternehmen sowie für die Steuerverwaltungen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten derartige Anforderungen und Ermittlungen soweit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden.