Erwägungsgrund 7 32017R2454
Die im Zuge der Anwendung der Sonderregelungen vom Steuerpflichtigen vorzulegenden und zwischen den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie die technischen Einzelheiten hierfür, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, sollten nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Ausschussverfahren erlassen werden.