Erwägungsgrund 4 32017R2454
Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Einfuhr in der Lage sind, Einfuhren von Kleinsendungen von Gegenständen zu identifizieren, für die Mehrwertsteuer (MwSt.) im Rahmen einer der Sonderregelungen zu zahlen ist. Die Identifikationsnummer für die Zahlung der Mehrwertsteuer sollte daher vorab mitgeteilt werden, damit die Zollbehörden deren Gültigkeit bei der Einfuhr der Gegenstände überprüfen können.