Erwägungsgrund 10 32017R0335
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ wie folgt zugelassen werden: Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher), Süßwaren mit weichem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows), Lakritz, Nugat und Marzipan (Höchstmenge 350 mg/kg); stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen (Höchstmenge 670 mg/kg) und Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems (Höchstmenge 2000 mg/kg).