Erwägungsgrund 8 32017R0335
In ihrem Gutachten aus dem Jahr 2015 wies die Behörde darauf hin, dass es nicht möglich ist, alle Beschränkungen/Ausnahmen, die für die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) in den Lebensmitteln der Lebensmittelunterkategorie 05.2 gelten, in das Klassifizierungssystem FoodEx aufzunehmen. Daher wurde der gesamten Lebensmittelkategorie die Höchstmenge von 2000 mg/kg zugewiesen, was zu einer Überschätzung der Exposition geführt hat. Außerdem wurde die Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nicht als eine der Lebensmittelkategorien identifiziert, die am meisten zur Exposition gegenüber Steviolglycosiden (E 960) beitragen.