Erwägungsgrund 9 32017R0460
Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. In Fällen, in denen die besonderen Eigenschaften von Verbindungsleitungen auf europäischer Ebene durch eine Ausnahme gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder auf sonstige Weise anerkannt wurden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, eine Freistellung von Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, wenn diese den effizienten Betrieb dieser Verbindungsleitungen gefährden würden.