Erwägungsgrund 4 32018R1259
Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Unionsliste der Aromen eine Reihe von Übergangsmaßnahmen festgelegt.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Unionsliste der Aromen eine Reihe von Übergangsmaßnahmen festgelegt.