Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist es zur Wahrung der Rechtssicherheit in Bezug auf Lebensmittel, die „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“ (FL-Nr. 21.002) enthalten, angebracht, den Übergangszeitraum nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 für diesen Antrag bis zum Abschluss der Bewertung durch die Behörde vorübergehend zu verlängern.
Erwägungsgrund 9 32018R1259
Erwägungsgrund 9 32018R1259Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen