Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma „Grillaromakonzentrat (pflanzlich)“, FL-Nr. 21.002 (Text von Bedeutung für den EWR)
Am 5. Oktober 2017 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 5. August 2018 zusätzliche wissenschaftliche Informationen und toxikologische Studien vorzulegen. Der Antragsteller teilte der Kommission und der Behörde mit, dass die geforderten Studien durchgeführt werden, um die angeforderten Informationen fristgerecht vorzulegen.
Erwägungsgrund 7 32018R1259
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