Erwägungsgrund 5 32018R1259
Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wurde der 22. Oktober 2015 als Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen für die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegt. Außerdem wurde darin für die diese Aromen enthaltenden Lebensmittel ein Übergangszeitraum in Erwartung der Bewertung der eingereichten Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festgelegt.