Erwägungsgrund 8 32018R1259
Falls die angeforderten Informationen nicht fristgerecht übermittelt werden, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zur Anwendung kommen, um das einheitliche Verfahren zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste zu beenden.