Erwägungsgrund 3 32018R1504
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Investitionsvorhaben mitzuteilen, bei denen die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die bereits eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.