Erwägungsgrund 4 32018R1504
Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben, sowie über bestimmte mit dieser Mitteilung zusammenhängenden Informationen und Daten waren bisher in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates festgelegt. Der Gerichtshof erklärte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 für nichtig und stellte fest, dass sie auf einer anderen Rechtsgrundlage hätte erlassen werden müssen, ihre Wirkungen wurden jedoch bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 aufrechterhalten.