Erwägungsgrund 8 32018R1504
Somit hat die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 in Bezug auf Quantität, Qualität und Zweckmäßigkeit der bei der Kommission eingegangen Daten und Informationen nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht.
Somit hat die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 in Bezug auf Quantität, Qualität und Zweckmäßigkeit der bei der Kommission eingegangen Daten und Informationen nicht die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht.