Erwägungsgrund 6 32018R1504
Seit der Einführung der in der der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 festgelegten Verpflichtungen fanden drei Berichterstattungsrunden in den Jahren 2011, 2013 und 2015 statt. Ferner hat die Kommission eine externe Studie veranlasst, die nach drei Berichterstattungsrunden durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 256/2014 durchzuführen war. Somit ist ausreichend Zeit verstrichen und lagen genügend Erfahrungswerte vor, um der Kommission eine faktengestützte kritische Analyse der Frage zu ermöglichen, ob die Verordnung (EU) Nr. 256/2014 die erwarteten Ergebnisse hervorgebracht hat.