Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B (Text von Bedeutung für den EWR)
Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der mit dieser Verordnung angenommenen Beschränkung zu ergreifen. Die neue Beschränkung sollte daher erst ab einem bestimmten Tag gelten, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegt.
Erwägungsgrund 11 32018R1513
Erwägungsgrund 11 32018R1513Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen