Erwägungsgrund 7 32018R1513
Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen.