Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B (Text von Bedeutung für den EWR)
Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen, Teppiche und Läufer sollten vorerst von der neuen Beschränkung ausgenommen werden, weil es Überschneidungen bei der Regulierung geben und andere Stoffe für sie relevant sein könnten. Die Kommission sollte die Ausnahme sowie die Angemessenheit einer gesonderten Beschränkung überprüfen.
Erwägungsgrund 8 32018R1513
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