Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission hat Interessenträger zu den Stoffen und Erzeugnissen konsultiert, die unter die neue Beschränkung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen sollten, und spezifische Aspekte der Beschränkung (einschließlich der Konzentrationsgrenzwerte und der Verfügbarkeit von Prüfverfahren) mit ihnen in einem Fachworkshop erörtert.
Erwägungsgrund 5 32018R1513
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