Erwägungsgrund 6 32018R1717
Die Verlegung der Behörde darf sich in keiner Weise auf die Ausübung des spezifischen Mandats der Europäischen Aufsichtsbehörden oder auf die Wahrung von deren gesonderten Rechtsstatus auswirken. Im Rahmen der Verlegung kann sich gegebenenfalls die Möglichkeit ergeben, dass Agenturen der Union Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu den Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam nutzen.