Erwägungsgrund 4 32018R1717
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde an ihrem neuen Standort sicherzustellen, sollte ein Sitzabkommen zwischen der Behörde und Frankreich geschlossen und ein Immobilienprojekt im Einklang mit Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission genehmigt werden, bevor die Behörde an ihren neuen Sitz umzieht. Die neuen Räumlichkeiten sollten zum 30. März 2019 bereit und zweckmäßig für die dauerhafte Verlegung eingerichtet sein. In dem Sitzabkommen sollte zum Ausdruck kommen, dass es den französischen Behörden obliegt, für bestmögliche Bedingungen zu sorgen, damit die Behörde im Rahmen ihrer Verlegung ordnungsgemäß arbeiten kann.