Erwägungsgrund 5 32018R2000
Wenn es bei der Überarbeitung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten hinreichend begründet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu 80 % dieser Beträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 für die Bewältigung anderer Herausforderungen in den Bereichen Asyl und Migration zu verwenden. Der Bedarf der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen ist nach wie vor erheblich. Eine erneute Bindung der verbleibenden Mittel für dieselben Maßnahmen oder ihre Übertragung auf andere Maßnahmen des nationalen Programms sollte nur einmal und mit Genehmigung der Kommission möglich sein. Die Mitgliedstaatensollten dafür sorgen, dass die Zuweisung der Mittel unter uneingeschränkter Achtung der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Grundsätze erfolgt, insbesondere unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz.